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1252. Mai 1. Breslau.

Phil. et Jac.

Herzog Heinrich (III.) erlaubt dem Vincenzstifte dessen Gut Goretz (Gurtsch) sammt der Schenke zu deutschem Recht, wie solches die Stiftsunterthanen in Kostenblut haben, auszusetzen unter Befreiung von allen Lasten des polnischen Rechtes und der Gerichtsbarkeit der herzogl. Beamten, unter Vorbehalt jedoch von Kapitalsachen, von deren Gefallen der Herzog zwei Drittel, der Abt ein Drittel erhalten soll. Die Kolonisten sollen nach erfolgter durch des Herzogs Ringsiegel beglaubigter Citation nur vor dem Herzoge oder dessen Delegirten zu Recht stehen, und zwar nach deutschem Rechte, und 3 Jahre steuerfrei sein.

Z. : dom. Cunzo, herzogl. Not., mag. Gozwin, Gr. Mrotsco, Kast. von Ritschen, Jaxa, Kast. von Breslau, Bogusco, höchster Kämmerer, Joh. de Wirbina, Michahel, Steph., Ganscha, ausgef. durch den Hofschreiber Walther.


Tzschoppe und Stenzel 326 aus dem Original P. -A. Vincenzst. 43.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.